Pyrotechnik & Signalmunition

Pyrotechnische munition für Schreckschusswaffen und Gaspistolen ist ganzjährig verkäuflich und somit von einem möglichen Corona Verkaufsverbot nicht betroffen !!

Information von Zink 2020/2021 unserem wichtigsten Hersteller für Signalmunition:

Unsere Pyrotechnische Munition ist in Deutschland nach dem deutschen WaffenG zugelassen, so dass es sich um Munition i.S.d. WaffenG handelt. Die Einschränkungen durch das "Verkaufsverbot für Feuerwerk" betreffen ausschließlich Gegenstände mit einer Zulassung nach dem SprengG, insbesondere das übliche Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Für diese Gegenstände wird durch eine Ergänzung in §22 der 1. SprengV der eigentlich zulässige Abgabezeitraum (letzte 3 Werktage) für 2020 aufgehoben. Unsere pyrotechnische Munition ist von diesen Einschränkungen nicht betroffen!

Generelles zu Silvester

Feuerwerks- und Knallkörper dürften nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkshäusern abgebrannt werden. Generell gelte die Erlaubnis des Abfeuerns nur für den 31. Dezember und den 1. Januar und nur für Personen ab 18 Jahren.

Das Verschießen von Kartuschenmunition und pyrotechnischer Munition mit Schreckschusswaffen ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • im „eigenen befriedeten Besitztum“ oder wenn der Inhaber des Hausrechts zugestimmt hat
  • wenn gewährlistet ist, dass der pyrotechnische Effekt das befriedete Besitztum nicht verlassen kann
  • nur mit erlaubnisfrei erworbenen Waffen und Munition (PTB-Kennzeichen bei Waffen, BAM-Kennzeichen bei Munition)
  • nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten

Generelles zu Schreckschusswaffen

Wer seine Schreckschusswaffe im öffentlichen Raum nicht nur transportieren (ungeladen und im verschlossenen Behälter), sondern führen möchte (geladen und zugriffsbereit), benötigt einen "Kleinen Waffenschein".

Aber auch mit "Kleinem Waffenschein" ist das Schießen in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten, mit folgenden Ausnahmen laut dem Waffengesetz:

  • Notwehr und Notstand
  • Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
  • Mitwirkende von Theateraufführungen
  • Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportereignissen
  • Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben (Vogelschreck-Munition ist erlaubnispflichtig!)
  • Im befriedeten Besitztum mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes
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